Satzung

Gemeinnütziger Verein - gegründet 20.01.2013

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12 in 14469 Potsdam. Gemeinnützigkeit durch Finanzamt Potsdam Steinstraße 104-106 14480 Potsdam


§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Selbsthilfegruppe „Niere“ Potsdam e.V. kurz SHG. Er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. Sein Geschäftsbereich umfasst primär die Dialysezentren Potsdams. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam


§2. Zweck, Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

    Der Satzungszweck wird durch folgende Aufgaben verwirklicht:
    • die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege im Bereich der nephrologischen Krankheitsbilder durch eine Unterstützung bei der interdisziplinären Zusammenarbeit der ambulanten, stationären und rehabilitativ tätigen Leistungserbringern mit dem Ziel der qualitativen Verbesserung der Versorgungssituation von Dialysepatienten, Hochdruckpatienten und Nierentransplantierten sowie deren Angehörigen
    • die Förderung von Patientenfortbildung, Informations- und Beratungsveranstaltungen unter Einbeziehung aller Fragen die mit den vielfältigen Problemen chronisch kranken Nieren der Vor- und Nachsorge und Nierentransplantation in Zusammenhang stehen.
    • Zusammenarbeit mit Dialyse- und Transplantationszentren
    • Förderung des Entstehens von optimalen Voraussetzungen für Nierentransplantationen.
    • Informationen, Beratung und Betreuung der Patienten bei Fragen die mit den vielfältigen Problemen chronisch kranker Nieren sowie der Vor- und Nachbereitung von Nierentransplantationen in Zusammenhang stehen.
    • Vermittlung von Erfahrungen im Austausch mit nationalen fachspezifischen Quellen und den Patientengruppen sowie deren Anregung zu gegenseitigen Unterstützung
    • Unterstützung von Patienten bei der Rehabilitation und Rückgliederung in den Arbeitsprozess
  2. Finanzierung, Verwendung der Mittel
    • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabeordnung. Mittel des Vereins und sonstige Zuwendungen dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden
    • Die Mitglieder erhalten aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    • Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied in der Selbsthilfegruppe kann jeder Dialysepatient, Transplantierte, Angehörige und Interessent werden. Ein Antrag ist an den Vorstand zu übermitteln.
  2. Ein Austritt ist jeweils ohne Angabe von Gründen zum Jahresende möglich. Die schriftlich an den Vorstand einzureichende Erklärung muss bis spätestens 30.09. des Geschäftsjahres abgegeben sein. Der Vorstand bestätigt schriftlich den Austritt.
  3. Mitglieder des Vereins, die die Ziele des Vereines nicht mehr unterstützen oder auch gegen diese handeln oder ihren Verpflichtungen in diesen nicht mehr nachkommen, können nach Rücksprache des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Vorstand informiert in einem solchen Fall das Mitglied schriftlich mit Angabe der Gründe. Dem Mitglied ist eine vierwöchige Einspruchsfrist einzuräumen. Die Entscheidung, die unter Umständen vom Vorstand auch schriftlich oder fernmündlich eingeholt werden kann, ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

§4. Organe des Vereines

  1. Die Mitgliederversammlung
    Dazu zählen alle Mitglieder des Vereins
    1. Der Vorstand besteht aus:
      • dem Vorsitzenden
      • dem Stellvertreter
      • dem Kassenwart
      • dem Schriftführer
    2. Der Vorstand kann einen Beirat berufen der diesen auf Verlangen berät.
  2. Der Vorstand
    Er wird von den Mitgliedern des Vereins für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Bei vorzeitigem Ausscheiden übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder, dessen Aufgaben bis zu nächsten ordentlichen MV, wo ein neuer Vorstand für die verbleibende Zeit gewählt wird.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende, bei Abwesenheit sein Stellvertreter, vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden den Verein mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten darf.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit trifft der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Stellvertreter die Entscheidung. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die der gesamte Vorstand auf der nächsten planmäßigen Sitzung billigen sollte.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder der zu beschließenden Regelung zustimmen.
  6. Die Mitgliederversammlung (MV)
    • wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung oder seiner Delegierung des Mandats von einem der beiden Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleistet.
    • Die Art der Abstimmung schlägt der Versammlungsleiter vor. Bei der Wahl des Vorstandes genügt die Wahl mit Handzeichen
    • Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen vor dem vom Vorstand bestimmten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich an Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Sie sollte mindestens einmal im Jahr stattfinden und wird vom gleichen Personenkreis wie in 1a einberufen. Der Vorstand kann aber auch jederzeit, wenn erforderlich, eine außerordentliche MV einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen bekanntzugeben.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr. Entgegennahme des Jahresberichts vom Vorstand und des Kassenberichts und Entlastung des Vorstands.

Wahl des Kassenprüfers:

    • Auf der MV des Jahres ist ein Kassenprüfer zu wählen, der nicht dem Vorstand angehören darf.
    • Festlegung der Höhe des an den Verein zu zahlenden Mitgliedsbeitrags.
    • Wahl der Mitglieder des Vorstands alle drei Jahre in geheimer Abstimmung(1b).
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereines u. ä. oder Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss.

§5. Auflösung, Satzungsänderung

    • Die Auflösung des Vereines oder eine Satzungsänderung können nur durch die Mitgliederversammlung bei 2/3 Stimmenmehrheit erfolgen. Liquidatoren wären der Vorsitzende und der Stellvertreter.
    • Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen steuerbegünstigten Verein der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Gesundheitspflege zu verwenden hat.

§6. Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 03.10.2016 beschlossen und ersetzt die letzte Satzung. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Vorstand

Vorsitz: Bettina Lange
Stellvertreter: Ingrid Jauch
Kassenwart: Renate Elgert
Schriftführer: Silvia Tietz